Informationen des Umweltministeriums im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Entsorgung von virenbelasteten Abfällen:

Verhaltenshinweise für Quarantäne-Haushalte, Arztpraxen und Kliniken

  • Abfallentsorgung in Haushalten mit positiv getesteten oder unter Quarantäne gestellten Personen sowie in Haus- oder Facharztpraxen, die nur „in sporadischen Einzelfällen“ infizierte oder erkrankte Patienten behandeln
    • Abfälle aus privaten Quarantäne-Haushalten sind über die Restmülltonne zu entsorgen (Abfallschlüssel 20 03 01). Darunter fallen nicht nur Hygieneartikel wie Taschentücher, Schutzkleidung, Abfälle aus Desinfektionsmaßnahmen, Einwegwäsche oder Wischlappen, sondern auch Altpapier, Verpackungen und häusliche Bio-und Küchenabfälle.
    • Für vergleichbare Anfallstellen wie Arztpraxen gilt dies nur für Abfälle, die im Rahmen der humanmedizinischen Versorgung anfallen.
    • Die Abfälle sind in stabilen, möglichst reißfesten Müllsäcken zu sammeln, die fest verschlossen (zum Beispiel verknotet) werden müssen.
    • Spitze oder scharfe Gegenstände (zum Beispiel Spritzen und Skalpelle) müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt und fest verschlossen werden.
    • Geringe Mengen an flüssigen Abfällen sollten tropfsicher verpackt sein, also zum Beispiel mit saugfähigem Material umwickelt werden. Größere Mengen an flüssigen Abfällen dürfen nicht über die Restmülltonne entsorgt werden.
    • Altglas und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien und Schadstoffe sollen nicht über die Restmülltonne entsorgt werden. Es wird empfohlen, diese Abfälle bis zur Aufhebung der Quarantäne im Haushalt aufzubewahren.
    • Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier bitte nicht über die Toilette entsorgen. Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht im Wasser auf. Nur Toilettenpapier, auch feuchtes, darf über die Toilette entsorgt werden.

    Hinweis:
    Bei konkreten Fragen zur Entsorgung dieser Abfälle wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung ihrer zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

  • Abfallentsorgung in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes mit gehäuftem Anfall virenbelasteter Abfälle (zum Beispiel Kliniken und Schwerpunktpraxen)
    • Mit Sekreten oder Exkreten kontaminierten Abfälle (auch entsprechend kontaminierte persönliche Schutzausrüstung) sind nach Abfallschlüssel 18 01 03* als gefährlicher Abfall einzustufen und in den dafür zugelassenen geschlossenen Behältnissen separat zu entsorgen. Dies betrifft insbesondere Abfälle von Patienten oder Personen, bei denen der Virus nachgewiesen ist und die in Isoliereinheiten der Kliniken behandelt werden.
    • Bei allen anderen Personen, die vorsorglich unter Quarantäne stehen, reichen die bei Krankenhausabfällen üblichen Vorsorgemaßnahmen zur Hygiene für die Abfallentsorgung aus.
    • Alle anderen Abfälle, die im Rahmen der humanmedizinischen Versorgung anfallen (zum Beispiel nicht mit Sekreten oder Exkreten behaftete Schutzanzüge, Atemschutzmasken, Handschuhe), sind nach Abfallschlüssel 18 01 04 einzustufen und in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln. Es ist sicherzustellen, dass diese Abfälle direkt und ohne Umfüllen in die energetische Verwertung (Verbrennung) verbracht werden.
  • Abfallentsorgung in Haushalten, die nicht unter Quarantäne stehen
    • Für alle anderen Haushalte in Baden-Württemberg, die nicht unter Quarantäne stehen, gilt weiterhin das Gebot der Abfalltrennung, um die Entsorgungskapazitäten in den Müllverbrennungsanlagen nicht unnötig zu belasten.
    • Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier bitte nicht über die Toilette entsorgen. Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht im Wasser auf. Nur Toilettenpapier, auch feuchtes, darf über die Toilette entsorgt werden.
  • Schema zur Entsorgung von virenbelasteten Abfällen aus privaten Haushalten und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
  • Weitere Hinweise zur Abfallentsorgung

    Ergänzende Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Gesundheitseinrichtungen können Sie der LAGA-Mitteilung M 18 und der Internetseite des RKI entnehmen. Im Einzelfall haben die von den Gesundheitsämtern oder den für die Hygiene Verantwortlichen gegebenenfalls abweichend getroffene Maßgaben und Regelungen Vorrang.

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

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